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Hafenbehörde

Kontakt:

E-Mail: hafenamt@wismar.de 
VHF-Channel: 11/ Wismar Port (innerhalb der Öffnungszeiten)
VHF-Channel: 12/ Wismar Traffic (Koordination durch die Verkehrsleitzentrale)

Die Hafenbehörde ist im Hafengebiet der Hansestadt Wismar innerhalb der öffentlich bekannt gemachten Grenzen zuständig für:

Abwehr von Gefahren

  • Regelung und Überwachung der Nutzung des Hafens und des Verkehrs im Hafen
  • Abwehr von Gefahren, bezogen auf ein- und ausgehende Fahrzeuge sowie Hafenanlagen
  • Bekanntmachungen auf Grundlage der HafVO
  • Nutzungsfreigabe und Einschränkungen von Hafenanlagen und Wasserflächen
  • Durchführungen von Kontrollen nach MARPOL und Schiffsabfallentsorgungsgesetz

Erteilung von Hafenbehördlichen Genehmigungen für die Berufs- und Sportschifffahrt

  • Schlepperbefreiungen
  • Nutzung der Hafengewässer für Wasserfahrzeuge mit den Abmessungen über LüA 140,00 m, BüA 21,00 m und/oder 8,00 m Tiefgang
  • Taucher- und Bergungsarbeiten
  • Feuerarbeiten
  • kleine Reparaturarbeiten
  • Feuerwerke
  • Veranstaltungen usw.

Zuweisungen von Liegeplätzen

  • Regelung und Überwachung der Nutzung des Hafengebietes der Hansestadt Wismar
  • Zuweisung von Liegeplätzen für die Berufs- und Sportschifffahrt
  • Zuweisung von Dauerliegeplätzen

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen für die Arbeit der Ordnungsbehörde sind Verordnung für die Häfen in Mecklenburg-Vorpommern (Hafenverordnung – HafVO M-V)

    • Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern (Hafengefahrgutverordnung – HGGVO M-V)
    • Gesetz über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Schiffsabfallentsorgungsgesetz – SchAbfEntG M-V)

Auf Grundlage der Hafenverordnung M-V wurde eine Hafenbenutzungsordnung (HafBO) erarbeitet und in Kraft gesetzt.
Die Hafenbenutzungsordnung regelt das hoheitliche Handeln der Hafenbehörde bzw. gibt bestimmte Verhaltensregeln für die Benutzung des Hafens und der Hafenanlagen im Hafengebiet der Hansestadt Wismar innerhalb der öffentlich bekannt gemachten Grenzen vor.



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